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Satzung für den Verein Freundeskreis Weidendom e.V.

by Karin Krentz last modified 2010-05-11 19:47

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Freundeskreis Weidendom“; nach der beabsichtigten Eintragung
in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".

(2) Der Sitz des Vereins ist die Hansestadt Rostock.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein fördert die Nutzung und Erhaltung des Weidendoms auf dem Gelände der
Internationalen Gartenbauausstellung 2003 in Rostock. Er achtet darauf, dass die
erforderlichen Maßnahmen zur Pflege des Weidendoms erfolgen.

(2) Die Vereinszwecke werden insbesondere dadurch erreicht, dass der Verein dafür sorgt,
dass im Weidendom jedes Jahr von Ostern bis Erntedank regelmäßig kirchliche und
kulturelle Veranstaltungen stattfinden. Die Veranstaltungen sollen dem Charakter des
Weidendoms als offener und einladender Kirche entsprechen.

(3) Der Verein nimmt am Auftrag der Kirche teil und dient der Botschaft von Jesus Christus.
Er arbeitet mit evangelischen und katholischen Kirchgemeinden Rostocks zusammen und
erstellt mit ihnen gemeinsam ein Nutzungskonzept für den Weidendom.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, insbesondere
kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(7) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(9) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Evangelisch-lutherische Ufergemeinde
Groß-Klein, an die Evangelisch-lutherische Kirchgemeinde Schmarl und an die Katho-
lische Kirchgemeinde St. Thomas Morus.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische
Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu
stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt muß schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender
Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Bei Beendigung der Mitgliedschaft
besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister und
4. dem Schriftführer,
5. drei weiteren Mitgliedern

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und durch den
stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Im Innen-
verhältnis obliegt ihnen die Geschäftsführung. Sie sind an die Beschlüsse der Mitglieder-
versammlung gebunden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein
Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung des Vereins,
h) Ausschluß eines Vereinsmitgliedes.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
1. der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder
2. mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe die
Einberufung vom Vorstand verlangen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet
zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltungen gelten als Nichtabgabe der Stimme.

(9) Beschlüsse werden durch Protokoll beurkundet. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden des
und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Drittel der Anwesenden beschlossen werden, wenn in der Einladung ausdrücklich
auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende des
Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.

§ 9 Genehmigungsvorbehalt

Änderungen der Satzung sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.

§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 11. September 2003 beschlossen
worden.

(2) Sie tritt nach Genehmigung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Mecklenburg und mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Rostock, 11.09.2003